Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
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Nach Gewicht
- BSG, 31.03.2004 – B 4 RA 39/03 RZitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 – L 22 R 357/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 – L 22 R 381/12Zitiert von 2
- BSG, 14.05.2003 – B 4 RA 65/02 RZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 – L 16 R 556/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 – L 22 R 389/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2023 – L 22 R 228/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – L 16 R 1045/17
- BSG, 07.12.2017 – B 5 RS 1/16 RZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung und Spaltung eines volkseigenen Betriebes - gleichzeitiges Bestehen eines volkseigenen Betriebes und einer wirksam errichteten Kapitalgesellschaft am Stichtag 30.6.1990 - Übergang der ArbeitgebereigenschaftZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259b SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/259b#abs-1 (1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. § 259a ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/259b#abs-2 (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.